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StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt

StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt

[ Auszug: (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, d ... ]